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Der steuerliche Forschungsfreibetrag gewährt bis zu 500.000 Euro an Forschungsgeldern

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Seit Anfang 2020 steht mit dem steuerlichen Forschungsfreibetrag ein neues Instrument zur Forschungsförderung in Deutschland zur Verfügung, mit dem Unternehmen einen Zuschuss von bis zu 500.000 Euro pro Jahr für ihre Forschungsaufwendungen erhalten können. Der steuerliche forschungszulage ist vor allem wegen seines relativ einfachen Zugangs interessant. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu etablierten Mechanismen der Forschungsförderung, wie den projektbezogenen Fördermechanismen ZIM und INNO-KOM. Diese Ausgestaltung macht den steuerlichen Forschungsfreibetrag insbesondere für kleine Unternehmen sowie für Forschungsprojekte und Forschungseinrichtungen interessant, die für andere Förderungen nicht in Frage kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, den steuerlichen Forschungsfreibetrag mit projektbezogenen Förderinstrumenten zu kombinieren.

Rechtsgrundlage: Forschungsförderungsgesetz (FZulG)

Rechtsgrundlage für die steuerliche Forschungsförderung ist das “Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung”, das am 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

Darüber hinaus enthält § 14 FZulG eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zu verschiedenen Fragen der praktischen Umsetzung des Forschungsförderungs Gesetzes, insbesondere zum Antragsverfahren und zur Bewertung von Forschungsvorhaben.

Wer kann den steuerlichen Forschungsfreibetrag in Anspruch nehmen?

Der deutsche steuerliche Forschungsfreibetrag richtet sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen, ist aber nicht auf diese beschränkt. Grundsätzlich steht die Fördermöglichkeit auch großen Unternehmen offen. Der steuerliche Forschungsfreibetrag differenziert nicht nach der Rechtsform des Unternehmens. Grundsätzlich sind daher auch Forschungsvorhaben von Einzelunternehmen förderfähig. In diesem Zusammenhang dürfte der Forschungsfreibetrag vor allem für sehr klein strukturierte Dienstleister im Ingenieurbereich interessant sein. Zudem gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Branche oder der Region des Unternehmens.

Förderungswürdige Forschungsprojekte

Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind förderfähig, wenn es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklungen handelt. Die Zuordnung zu mehr als einer Kategorie ist nicht schädlich. Ziel des Projekts muss die Lösung einer genau definierten, unteilbaren Aufgabe wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar definierten Zielen sein. Projekte, die auf die Verbesserung eines bestehenden Produkts oder Verfahrens abzielen, insbesondere zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art der Forschung und Höhe der Finanzierung

Neben den Ausgaben für eigene Forschung sind auch Ausgaben für Auftragsforschung durch Dritte förderfähig.

Kombination der Forschungszulage mit anderen Subventionen und Zulagen für Forschungsprojekte

Ein weiterer wirtschaftlich interessanter Aspekt ist, dass die Forschungszulage unter bestimmten Bedingungen mit anderen Zuschüssen und Zulagen für Forschungsprojekte (z. B. aus projektbezogenen Finanzierungsmechanismen) kombiniert werden kann. Der Forschungszuschuss kann zusätzlich zu anderen Zuschüssen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsprojekt gewährt werden. Förderfähige Ausgaben dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden, wenn sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen finanziert wurden oder werden. Dies gilt auch dann, wenn die sonstige Förderung aus Unionsmitteln stammt.

Im Ergebnis können daher solche Forschungsaufwendungen, die nicht Teil der Bemessungsgrundlage für Zulagen und Zuschüsse einer anderen staatlichen Forschungsförderung sind, ohne weiteres in den steuerliche forschungszulage einbezogen werden.

Verwendung des Forschungsfreibetrags durch Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck

Forschungseinrichtungen mit einer gemeinnützigen Rechtsform sind nicht vom steuerlichen Forschungsfreibetrag ausgeschlossen, aber der Forschungsfreibetrag ist für sie weniger attraktiv.

Forschungseinrichtungen mit gemeinnütziger Rechtsform sind nicht grundsätzlich vom Forschungsfreibetrag ausgeschlossen. In den Genuss des Forschungsfreibetrags kommen jedoch nur Unternehmen, die nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind, sofern sie Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz erzielen und nicht von der Steuer befreit sind. Bei Forschungseinrichtungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, wird eine solche Steuerbefreiung regelmäßig für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb vorliegen. Forschungsaufwendungen, die in diesen Bereichen anfallen, können nicht mit dem steuerlichen Forschungsfreibetrag gefördert werden. Anders verhält es sich, wenn die Aufwendungen für Forschungsprojekte dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind und dort die Besteuerungsgrenzen überschritten werden.

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